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Entwurf 2 · Bilanz Beispielkanzlei — Name, Personen und Texte sind erfunden. Alles in [eckigen Klammern] ist ein Platzhalter. Alle Entwürfe
Ahlbrecht Steuerkanzlei Bielefeld Termin
Rechtliches

Impressum

Angaben gemäß § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 18 Medienstaatsvertrag und § 2 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV).

Hinweis zum Entwurf — dieser Kasten fliegt vor dem Livegang raus

Die Ahlbrecht Steuerkanzlei ist erfunden, Katrin Ahlbrecht gibt es nicht. Alle Angaben in eckigen Klammern sind Platzhalter. Bei einer Steuerkanzlei ist ein unvollständiges Impressum nicht nur wettbewerbsrechtlich angreifbar, sondern zusätzlich berufsrechtlich — und beides zugleich. Diese Seite gehört deshalb vor dem Livegang von der Steuerberaterkammer oder einer Kollegin gegengelesen.

Diensteanbieterin

Ahlbrecht Steuerkanzlei
Steuerberaterin Katrin Ahlbrecht
[Straße und Hausnummer]
[PLZ] Bielefeld
Deutschland

Rechtsform

Einzelkanzlei. [Falls die Kanzlei als Berufsausübungsgesellschaft geführt wird — Partnerschaft, PartG mbB, GmbH, Steuerberatungsgesellschaft — gehören hier zusätzlich die Firmierung, die vertretungsberechtigten Personen sowie Registergericht und Registernummer hin. Eine Berufsausübungsgesellschaft bedarf außerdem der Anerkennung (§ 32 Absatz 3 StBerG, der dafür auf § 53 StBerG verweist); die anerkennende Kammer gehört dann ebenfalls genannt. „Ahlbrecht Steuerkanzlei" ist in diesem Entwurf nur ein Geschäftsname — die Vorschrift verlangt den Namen der Steuerberaterin.]

Kontakt

Telefon
[Telefonnummer]
E-Mail
[E-Mail-Adresse eintragen]
Sprechzeiten
[Sprechzeiten eintragen]

Bitte beachten: Eine gewöhnliche E-Mail ist auf dem Weg nicht Ende-zu-Ende verschlüsselt. Für Belege, Lohndaten und Kontoauszüge ist sie deshalb kein geeigneter Weg — Näheres in der Datenschutzerklärung.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:
[USt-IdNr. eintragen — oder diesen Abschnitt streichen, falls keine vorhanden ist.]

Berufsbezeichnung und zuständige Kammer

Diese Angaben verlangt § 5 Absatz 1 Nummer 5 DDG für die Ausübung eines freien Berufs; § 2 Absatz 1 Nummer 6 DL-InfoV verlangt sie zusätzlich.

Gesetzliche Berufsbezeichnung
Steuerberaterin (§ 43 Absatz 1 StBerG)
Verliehen in
Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Erphostraße 43
48145 Münster
Telefon [0251] 41764-0
steuerberaterkammer-westfalen-lippe.de

Bestellt wird durch die Steuerberaterkammer; örtlich zuständig ist die Kammer am Ort der beruflichen Niederlassung (§ 40 Absatz 1 StBerG). Dieselbe Kammer überwacht die Erfüllung der Berufspflichten (§ 76 Absatz 1 StBerG) — sie ist damit zugleich Berufskammer und Aufsicht. [Vor dem Livegang mit der eigenen Bestellungsurkunde abgleichen.]

Berufsrechtliche Regelungen

§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c DDG verlangt nicht nur die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen, sondern auch die Angabe, wie diese zugänglich sind. Deshalb steht hinter jeder Regelung, wo sie einzusehen ist:

Zwei Fußangeln bei den Links. Erstens: Die StBVV liegt bei gesetze-im-internet.de nicht unter /stbvv, sondern unter /stbgebv — der Kurzform ihres Vorgängers. Der naheliegende Link führt ins Leere. Zweitens: Berufsordnung und Fachberaterordnung sind Satzungsrecht der Kammern; sie stehen als PDF auf den Kammerseiten und werden dort gelegentlich umgezogen. Die Links zeigen deshalb bewusst nur auf die Startseite der Kammer. [Vor dem Livegang die genauen Adressen eintragen und einmal anklicken.]

Fachberaterbezeichnungen

In diesem Entwurf wird keine Fachberaterbezeichnung geführt. Das ist Absicht: Weitere Berufsbezeichnungen darf nur führen, wem sie amtlich verliehen worden sind (§ 43 Absatz 2 Satz 1 StBerG). Für Bezeichnungen wie „Fachberaterin für Internationales Steuerrecht" gilt zusätzlich die Fachberaterordnung.

[Liegt eine Verleihung vor, gehört sie hierher — mit der genauen Bezeichnung und der verleihenden Stelle. Liegt keine vor, bleibt dieser Abschnitt, wie er ist, und auf der übrigen Seite darf nichts stehen, was eine Spezialisierung behauptet, die nicht belegt ist. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig (§ 43 Absatz 2 Satz 2 StBerG) — der gern gesetzte Zusatz „ehem. Finanzbeamtin" wäre also ein Verstoß.]

Berufshaftpflichtversicherung

Selbständige Steuerberaterinnen und Steuerberater sind verpflichtet, sich gegen die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden aus ihrer Berufstätigkeit zu versichern und diese Versicherung während der Dauer der Bestellung aufrechtzuerhalten (§ 67 Absatz 1 StBerG). Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für den einzelnen Versicherungsfall (§ 52 Absatz 1 DVStB).

Versicherer (Name und Anschrift)
[Name und Anschrift der Versicherung eintragen]
Räumlicher Geltungsbereich
[z. B. Deutschland / Europäische Union / weltweit — genauen Umfang aus dem Versicherungsschein übernehmen]

Diese beiden Angaben verlangt § 2 Absatz 1 Nummer 11 DL-InfoV ausdrücklich. Nicht § 5 DL-InfoV: diese Vorschrift ist weggefallen und wird trotzdem noch häufig zitiert.

Vergütung

Steuerberaterinnen und Steuerberater sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen erlässt (§ 64 Absatz 1 StBerG). Das ist die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und richtet sich nach Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe (§ 64 Absatz 1 Satz 3 StBerG).

Sieht die Verordnung für eine Gebühr einen Rahmen vor, bestimmt die Steuerberaterin die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen — unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeberin (§ 11 Satz 1 StBVV). Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben: für Post und Telekommunikation wahlweise die tatsächlichen Kosten oder ein Pauschsatz von 20 Prozent der Gebühren, in derselben Angelegenheit höchstens 20 Euro (§ 16 StBVV), dazu die Umsatzsteuer (§ 15 StBVV).

Eine Vergütungsvereinbarung ist möglich. Sie bedarf der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht stehen; Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen (§ 4 Absatz 1 StBVV). Auf die Möglichkeit, eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform zu vereinbaren, ist vorher in Textform hinzuweisen (§ 4 Absatz 3 StBVV). Ist eine vereinbarte Vergütung unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit bis zur Höhe der Verordnungsvergütung herabgesetzt werden (§ 4 Absatz 2 StBVV).

Ein Erfolgshonorar ist grundsätzlich unzulässig (§ 9a Absatz 1 StBerG). Zulässig ist es nur für den Einzelfall und nur dann, wenn die Auftraggeberin bei verständiger Betrachtung ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 9a Absatz 2 StBerG); die Vereinbarung bedarf der Textform und muss bestimmte Angaben enthalten (§ 9a Absatz 3 StBerG). Unzulässig ist auch die Vereinbarung, Gerichts- oder Verwaltungskosten zu übernehmen (§ 9a Absatz 1 Satz 2 StBerG).

Auf dieser Seite wird kein Preis versprochen und keine „kostenlose Erstberatung" angekündigt. Beides sollte auch nicht ergänzt werden, ohne vorher geprüft zu haben, ob es im Einzelfall zulässig wäre. Was das Erstgespräch kostet, gehört in das Feld [Preisangabe] auf der Startseite — mit einer Zahl, die aus der eigenen Kalkulation stammt.

Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen

Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dürfen nur die in § 3 StBerG genannten Personen und Vereinigungen leisten — dazu gehören Steuerberaterinnen und Steuerberater. Diese Seite bewirbt keine Leistungen, die darüber hinausgehen; insbesondere wird keine Rechtsberatung außerhalb der Hilfeleistung in Steuersachen und keine Wirtschaftsprüfung angeboten.

Redaktionell verantwortlich

Katrin Ahlbrecht
[Straße und Hausnummer]
[PLZ] Bielefeld

§ 18 Absatz 2 Satz 1 MStV verlangt diese Angabe für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. Eine reine Kanzleiseite ohne Blog und ohne regelmäßige Beiträge fällt in aller Regel nicht darunter; die Angabe steht hier trotzdem, weil sie nicht schadet und weil sie nötig wird, sobald ein Bereich mit Steuernachrichten dazukommt — und genau der kommt bei Steuerkanzleien erfahrungsgemäß irgendwann. Die Angaben nach § 18 Absatz 1 MStV — Name und Anschrift — stehen oben.

Streitbeilegung

Vermittlung durch die Kammer

Eine bundesweite Schlichtungsstelle wie in der Anwaltschaft gibt es für den steuerberatenden Beruf nicht. Stattdessen vermittelt die Kammer auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern und deren Auftraggebern (§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StBerG). Zuständig ist die oben genannte Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe; sie unterhält dafür einen eigenen Schlichtungsausschuss mit Verfahrensordnung.

Verbraucherschlichtung allgemein

[Hier eintragen, ob eine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht. Die Informationspflicht aus § 36 Absatz 1 VSBG gilt nach § 36 Absatz 3 VSBG nicht für Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben — für eine Einzelkanzlei greift diese Ausnahme in der Regel.]

Zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung

Ein Hinweis auf die europäische ODR-Plattform steht hier bewusst nicht. Die Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Ein Link darauf wäre heute ein toter Link — und damit schlechter als gar keiner. Viele Musterimpressen enthalten ihn noch.

Haftung für Inhalte und Links

Die Inhalte dieser Seite werden mit Sorgfalt erstellt. Sie sind allgemeine Information und ersetzen keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Steuerrecht ändert sich laufend; eine Aussage, die heute stimmt, kann nach dem nächsten Jahressteuergesetz überholt sein. Eine Haftung für Entscheidungen, die allein auf Grundlage dieser Seite getroffen werden, wird nicht übernommen.

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Bildnachweis

Die Bilder dieses Entwurfs sind maschinell erzeugt und zeigen keine realen Personen, Räume oder Unterlagen. Vor dem Livegang gehören sie durch echte Aufnahmen der Kanzlei ersetzt. [Nachweis der dann verwendeten Bilder hier eintragen — Fotografin, Bildagentur oder Lizenz.]

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