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Dreimal dieselbe Kanzlei, drei Handschriften

In allen drei Entwürfen stehen dieselben Inhalte: dieselben acht Leistungen, dieselbe Aussage zur Vergütung nach der StBVV, dieselben sechs Fragen und Antworten, dieselbe Anfrage über das E-Mail-Programm. Unterschiedlich sind Farbe, Schrift, Bildsprache — und vor allem der Aufbau. Kein Entwurf ist eine Umfärbung des anderen: Bühne, Leistungen, Vergütungsteil, Galerie und Kontakt sind jedes Mal anders gebaut.

Die Kanzlei ist erfunden. „Ahlbrecht“, Steuerberaterin Katrin Ahlbrecht und alle Angaben dienen nur dazu, die Entwürfe mit echt wirkendem Inhalt zu zeigen — eine Seite mit Blindtext lässt sich nicht beurteilen. Alles, was später wirklich stimmen muss (Telefon, Adresse, Sprechzeiten, Kammer- und Versicherungsangaben), steht in [eckigen Klammern].

Die drei Entwürfe

Wichtig

Bevor eine dieser Seiten online geht

  • Alles in eckigen Klammern ist ein Platzhalter. Telefonnummer, E-Mail, Anschrift, Sprechzeiten, Domain, Hoster, Versicherung und der sichere Weg für Belege stehen so in allen drei Entwürfen und warten auf echte Angaben. Die vollständige Liste steht in PLATZHALTER.md im selben Ordner.
  • Kanzlei, Namen und Angaben sind erfunden. Sie stehen nur da, damit man die Entwürfe beurteilen kann. Für eine echte Kanzlei werden sie eins zu eins ersetzt — die Struktur bleibt.
  • Berufsbezeichnung und zuständige Kammer gehören ins Impressum. „Steuerberaterin“ ist eine gesetzlich geregelte Berufsbezeichnung (§ 43 Absatz 1 StBerG); zu nennen sind der Staat, in dem sie verliehen wurde, und die zuständige Steuerberaterkammer. Zuständig ist die Kammer am Ort der beruflichen Niederlassung (§ 40 Absatz 1 StBerG); dieselbe Kammer überwacht die Berufspflichten (§ 76 Absatz 1 StBerG) und ist damit zugleich Aufsicht. Im Entwurf steht die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, weil die Beispielkanzlei in Bielefeld sitzt — daneben steht [Vor dem Livegang mit der eigenen Bestellungsurkunde abgleichen.] Geraten wird hier nichts.
  • Das Berufsrecht muss nicht nur genannt, sondern auch zugänglich sein. § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c DDG verlangt beides. Im Impressum stehen deshalb StBerG, DVStB, StBVV, die Berufsordnung (BOStB) und die Fachberaterordnung — jeweils mit Fundstelle. Zwei Fußangeln: Die StBVV liegt bei gesetze-im-internet.de nicht unter /stbvv, sondern unter /stbgebv; und BOStB und Fachberaterordnung sind Satzungsrecht der Kammern, liegen dort als PDF und ziehen gelegentlich um. Deshalb steht an beiden Stellen [genauen Link zur aktuellen Fassung eintragen].
  • Die Berufshaftpflicht gehört ebenfalls ins Impressum. Selbständige Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen sich gegen Vermögensschäden versichern (§ 67 Absatz 1 StBerG), Mindestsumme 250 000 Euro je Versicherungsfall (§ 52 Absatz 1 DVStB). Anzugeben sind Name und Anschrift des Versicherers und der räumliche Geltungsbereich (§ 2 Absatz 1 Nummer 11 DL-InfoV). Im Entwurf stehen dafür [Name und Anschrift der Versicherung eintragen] und eine zweite Klammer für den Geltungsbereich — beides wird aus dem Versicherungsschein übernommen, nicht formuliert.
  • Es steht bewusst kein Preis auf den Seiten. Steuerberater rechnen nicht frei ab: Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), einer Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums (§ 64 Absatz 1 StBerG). Eine abweichende Vergütung ist möglich, aber nur in Textform, als solche bezeichnet und deutlich abgesetzt (§ 4 StBVV). Ein Erfolgshonorar ist grundsätzlich unzulässig (§ 9a StBerG) — eine Seite, die damit wirbt, verspricht etwas, das sie nicht halten darf. Statt Preisen stehen in den Entwürfen die gesetzlichen Werte mit Fundstelle.
  • Es sind keine Bewertungen, Siegel, Mandantenzahlen oder Titel erfunden worden. Kein Gründungsjahr, keine Mitarbeiterzahl, keine Sterne, kein aggregateRating im Datenblock. Auch keine Fachberaterbezeichnung: Weitere Berufsbezeichnungen darf nur führen, wem sie amtlich verliehen wurden (§ 43 Absatz 2 Satz 1 StBerG), und Zusätze wie „ehem. Finanzbeamtin“ sind im beruflichen Verkehr unzulässig (§ 43 Absatz 2 Satz 2 StBerG). Sobald echte Belege vorliegen, ist die Stelle im Aufbau schon vorgesehen.
  • Impressum und Datenschutzerklärung sind Muster. Rechtsform, Anschrift, USt-IdNr., Hoster und Kanzleisoftware müssen ergänzt werden. Besonders ernst ist der Abschnitt zur Verschwiegenheit: Sie ist Berufspflicht (§ 57 Absatz 1 StBerG), gilt über § 62 StBerG auch für Beschäftigte und Dienstleister und ist strafbewehrt (§ 203 Absatz 1 Nummer 3 StGB). Daraus folgt der wichtigste offene Punkt der Entwürfe: Für Belege, Kontoauszüge und Lohndaten braucht es einen sicheren Weg — Mandantenportal mit Upload, verschlüsselte Übertragung oder ein persönlicher Termin. Unverschlüsselte E-Mail ist keiner. In den Entwürfen steht dafür [Mandantenportal / Upload-Weg eintragen]. Die Handakte wird zehn Jahre aufbewahrt (§ 66 StBerG).
  • Die Fotos sind Beispielbilder und maschinell erzeugt. Für die echte Seite sind eigene Aufnahmen aus der Kanzlei deutlich stärker — das ist der größte einzelne Qualitätssprung, den die Seite noch machen kann.