Arbeitsrecht
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für kleine Betriebe.
- Kündigung und Kündigungsschutzklage
- Aufhebungsvertrag
- Abfindung
- Abmahnung
- Arbeitszeugnis
- Lohn und Überstunden
- Befristung
Ich bin Anne Rehbein und führe diese Kanzlei allein. Sie sprechen von der ersten Minute an mit der Person, die Ihre Sache später auch bearbeitet — es gibt hier niemanden, an den weitergereicht wird.
Auf dieser Seite steht, welche Gebiete ich bearbeite, wie ein Mandat beginnt und wie die Gebühren entstehen. Beides, bevor Sie anrufen.
Die ersten beiden Gebiete machen den größten Teil meiner Arbeit aus. Alles, was darüber hinausgeht, sage ich Ihnen im ersten Gespräch offen und nenne Ihnen jemanden, der es besser kann.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für kleine Betriebe.
Trennung und Scheidung, einvernehmlich wie streitig.
In kleinerem Umfang, meist für bestehende Mandantschaft.
Vier Schritte, und Sie können nach jedem davon abbrechen. Ein Auftrag entsteht erst, wenn wir ihn ausdrücklich vereinbaren — nicht durch eine Nachricht über das Formular und nicht durch ein Telefonat.
Zwei Sätze genügen: worum es geht und bis wann es eilt. Einzelheiten brauchen Sie hier noch nicht zu schreiben — sie gehören ins Gespräch und nicht in eine unverschlüsselte E-Mail.
30 bis 45 Minuten, telefonisch oder in der Kanzlei. Am Ende wissen Sie, wie Ihre Lage rechtlich aussieht und was ein Vorgehen kosten würde. Was das Gespräch selbst kostet, steht vorher fest.
Wenn Sie mich beauftragen, unterschreiben Sie eine Vollmacht. Vor der Übernahme sage ich Ihnen, nach welchem Gegenstandswert sich die Gebühren richten; das schreibt § 49b Absatz 5 BRAO ausdrücklich vor.
Sie bekommen jeden Schriftsatz und jede Antwort der Gegenseite zu sehen, bevor etwas entschieden wird. Keine Wendung erfahren Sie zuerst aus einem Brief des Gerichts.
Anwaltsgebühren sind kein Preis, den ich festlege, sondern in weiten Teilen gesetzlich geregelt. Deshalb steht hier keine Preisliste, sondern eine Erklärung.
Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühr hängt in aller Regel nicht an der Zeit, die ich aufwende, sondern am Gegenstandswert — also daran, worum wirtschaftlich gestritten wird. Bei einer Kündigungsschutzklage bemisst er sich zum Beispiel an Ihrem Bruttoverdienst, bei einer Scheidung unter anderem an den Einkünften beider Ehegatten.
Das hat einen angenehmen Nebeneffekt: die Gebühr ist berechenbar, bevor gearbeitet wird. Deshalb nenne ich Ihnen den Wert und die daraus folgenden Gebühren, bevor ich den Auftrag übernehme.
Für eine reine Beratung sieht § 34 RVG vor, dass auf eine Gebührenvereinbarung hingewirkt werden soll. Ist keine getroffen, gilt gegenüber Verbrauchern eine gesetzliche Obergrenze:
Dazu kommen Umsatzsteuer und Auslagen. Führt die Beratung anschließend zu einem Mandat, wird die Beratungsgebühr auf die weitere Gebühr angerechnet — Sie zahlen sie also nicht zweimal.
Wir können statt der gesetzlichen Gebühr eine Vereinbarung treffen, etwa ein Stundenhonorar. Nach unten sind mir dabei die Hände gebunden: § 49b Absatz 1 BRAO verbietet es, die gesetzlichen Gebühren zu unterschreiten, soweit das RVG nichts anderes zulässt.
Ein Erfolgshonorar ist grundsätzlich unzulässig (§ 49b Absatz 2 BRAO). Das RVG lässt es nur in engen Ausnahmen zu — unter anderem bei einer Geldforderung von höchstens 2.000 Euro oder wenn Sie ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würden (§ 4a RVG). Ob eine dieser Ausnahmen greift, ist eine Frage des Einzelfalls und keine Werbeaussage.
Wenig. Wer geltend machen will, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Läuft die Frist ab, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam — unabhängig davon, wie berechtigt Ihre Einwände wären.
Rufen Sie deshalb lieber am selben Tag an als am Wochenende darauf.
Für die erste Kontaktaufnahme ja — aber bitte ohne Einzelheiten. Eine gewöhnliche E-Mail ist auf ihrem Weg nicht Ende-zu-Ende verschlüsselt und für Mandatsangelegenheiten deshalb kein guter Kanal.
Für alles Weitere vereinbaren wir im Erstgespräch einen sicheren Weg: persönliche Übergabe, Post oder ein verschlüsseltes Postfach. Ich bin zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Absatz 2 BRAO), und eine Verletzung ist nach § 203 StGB strafbar — das nehme ich entsprechend ernst.
Den Namen der Versicherung und die Versicherungsnummer, mehr nicht. Die Deckungsanfrage stelle ich; Sie müssen nicht selbst mit der Versicherung verhandeln.
Beachten Sie, dass die meisten Verträge eine Wartezeit und eine Selbstbeteiligung vorsehen und dass Familienrecht häufig nur in Form einer Erstberatung mitversichert ist. Was Ihr Vertrag deckt, sagt uns die Deckungszusage.
Nein. Das erste Gespräch führe ich auf Wunsch telefonisch oder per Video. Bei familienrechtlichen Sachen empfehle ich trotzdem ein Treffen — es geht dabei um Dinge, die man ungern durch einen Lautsprecher sagt.
Ja, bundesweit. Bei Gerichtsterminen weiter weg spreche ich vorher mit Ihnen darüber, ob eine Vertretung vor Ort wirtschaftlich sinnvoller ist — Reisekosten und Abwesenheitsgeld sind gesondert abrechenbar, und das soll niemanden überraschen.
Die Handakte wird aufbewahrt. § 50 BRAO gibt dafür sechs Jahre vor, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. Originale, die Sie mir überlassen haben, bekommen Sie selbstverständlich zurück.
Schildern Sie in zwei Sätzen, worum es geht. Ich melde mich in der Regel am selben oder am nächsten Werktag.